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Abmahnung vor Änderungskündigung

12.04.2012. Arbeitsverhältnisse sind mit so vielen Pflichten verbunden, dass Fehler nur eine Frage der Zeit sind. Daher darf der Arbeitgeber auf "normale" Pflichtverstöße nicht gleich mit einer Kündigung reagieren, da das unverhältnismäßig wäre. Rechtlich gesehen ist eine Kündigung nämlich keine Strafe, sondern nur ein ("letztes") Mittel, um weitere Pflichtverletzungen zu verhindern.
Genügt daher schon die Drohung mit einer Kündigung, d.h. eine Abmahnung, um den Arbeitnehmer wieder "in die Spur zu bringen", ist die Kündigung unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber "nur" eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ausspricht, wie ein interessanter Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zeigt (Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11).
- Welche Reaktion auf Pflichtverletzungen ist richtig - Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung?
- Die Regel "Abmahnung vor Kündigung" gilt auch bei Änderungskündigungen
Welche Reaktion auf Pflichtverletzungen ist richtig - Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung? 
Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Vertragspflichten, muss sich der Arbeitgeber zwischen verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten entscheiden. Je Schwere der Pflichtverstoßes kommt eine bloße Ermahnung in Betracht oder auch eine formelle Abmahnung, möglicherweise aber auch eine ordentliche Änderungskündigung oder - in besonders gravierenden Fällen - eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine außerordentlich-fristlose Kündigung. Dabei gilt die Regel, dass das mildeste wirksame Mittel Vorrang hat.
Die Wahl zwischen Abmahnung und Kündigung ist eigentlich klar: Erst wenn sich der Arbeitnehmer von einer früheren Abmahnung wegen eines ähnlichen Pflichtverstoßes nicht hat beeindrucken lassen, kann der Arbeitgeber im Wiederholungsfall davon ausgehen, dass nur eine Kündigung geeignet ist, um künftige Pflichtverletzungen zu verhindern. Allerdings gibt es Pflichtverletzungen, die so schwer sind, dass eine Abmahnung unzumutbar wäre und der Arbeitgeber daher sofort kündigen kann. Eine Grenze ist hier schwer zu ziehen. Im Kündigungsschutzprozess sind Arbeitgeber daher meist bemüht, den Arbeitnehmer als besonders üblen Bösewicht darzustellen. Dabei sollten sie aber realistisch bleiben, wie der Fall des LAG Rheinland-Pfalz zeigt.
Die Regel "Abmahnung vor Kündigung" gilt auch bei Änderungskündigungen 
Im Streitfall hatte ein langjährig beschäftigter Bankangestellter versucht, eine weibliche Zufallsbekanntschaft für sich zu gewinnen. Da es sich um eine Bankkundin handelte, besorgte er sich aus den Bankdaten ihre Handynummer und schrieb ihr eine SMS, in dem er ihr Komplimente machte („Sie besitzen eine große Ausstrahlung“) und seine Nummer mitteilte. Außerdem sprach er sie bei einem Beratungstermin an.
Die Betroffene beschwerte sich über die „ungehörige Anmache“. Daraufhin sprach die Bank eine ordentliche verhaltensbedingte Änderungskündigung wegen Datenmissbrauchs und rufschädigenden Verhaltens aus, d.h. sie kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht und bot zugleich eine niedrigere und schlechter bezahlte Position an. Die Kündigungsschutzklage des Bankangestellten hatte vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Urteil vom 10.05.2011, 4 Ca 125/11) und vor dem LAG Erfolg.
Denn der Vortrag der Bank, es habe „eindeutig erotische Angebote“ gegeben, war nicht recht nachvollziehbar. Natürlich war das Verhalten des Angestellten nicht korrekt, zumal er eine Leitungsposition und damit Vorbildfunktion hatte, doch hätte eine Abmahnung als Warnschuss genügt. Denn schließlich hatte die Bank durch ihre Änderungskündigung selbst deutlich gemacht, dass sie eine Verhaltensbesserung für möglich hielt, so das LAG.
Fazit: Bei erstmaligem Fehlverhalten können Arbeitgeber in aller Regel nur eine Abmahnung aussprechen. Zwar ist eine verhaltensbedingte Änderungskündigung im Vergleich zu einer normalen verhaltensbedingten "Beendigungs-"Kündigung das mildere Mittel, aber sie ist immer noch eine deutlich härtere Reaktion als eine Abmahnung. Außerdem muss infolge einer verhaltensbedingten Änderungskündigung bzw. als Folge der vom Arbeitgeber gewünschten Vertragsänderung sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten nicht wiederholen kann, was bei Pflichtverstößen im Vertrauensbereich nur selten der Fall ist. Arbeitnehmer, die eine verhaltensbedingte Änderungskündigung mit langer Kündigungsfrist erhalten, sollten daher in aller Regel unter Vorbehalt annehmen und sodann Änderungsschutzklage erheben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Ermahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell 12/165 Kündigung wegen Stalkings
- Arbeitsrecht aktuell: 11/215 Abmahnung wegen Beleidigung bei respektlosem Abschiedsgruß
- Arbeitsrecht aktuell: 11/139 Erst Abmahnung, dann Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/011 Schutz vor drohender verhaltensbedingter Kündigung durch Einsicht und Reue
- Arbeitsrecht aktuell: 10/154 Schichtwechsel statt Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/089 Keine verhaltensbedingte Änderungskündigung zur Absenkung der Vergütung
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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